Honorare
KOSTENERHEBUNG
Die Kosten orientieren sich immer am Aufwand. Als Aufwand wird ein Erstbesuch, das Erstellen einer Stellungnahme oder eines Gutachtens gesehen. Erst nach einem unverbindlichen Telefongespräch können wir ersehen, welche Leistungen meinerseits notwendig sind, um das Ziel, der Erhalt eines Pflegegrads zu erreichen.
Möchten Sie meine Hilfe in Anspruch nehmen, erhalten Sie von mir einen Kostenvorschlag, der Sie genau informiert, wie wir vorgehen und welche Kosten entstehen.
Aufgaben
Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff steht der Grad an Selbständigkeit im Mittelpunkt. Er orientiert sich daran, was die Pflegebedürftigen können und über welchen Grad der Selbständigkeit sie verfügen. Körperliche und geistige und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Alle Pflegedürftigen im jeweiligen Pflegegrad haben Anspruch auf die gleichen Leistungen – egal ob sie körperlich, demenziell oder psychisch beeinträchtigt sind. Der wichtigste Gradmesser für die Pflegeleistungen ist der vorhandene Grad der Selbstständigkeit. Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft:
von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird.