Unsere Aufgabe ist die Sicherung der durch den Patienten erwartbaren und geschuldeten Pflegequalität.
Dabei bezieht sich der Begriff der Qualität auf die vorzuhaltende Strukturqualität einer Einrichtung, egal welcher Art, auf die Durchführungsqualität der Pflege und die Ergebnisqualität in jeder Form.
Unsere Tätigkeit kann nur von Pflegefachpersonen durchgeführt werden, die über spezielle Expertise verfügen. Wir können unsere Aufgabe nur erfüllen, weil wir hervorragend ausgebildet, kontinuierlich weitergebildet (pflegefachlich, juristische, forensisch) und erfahren über die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sind.
Wir üben unsere Arbeit in der aktuellen laufenden Pflegeumgebung, jedoch auch in der Nachschau aus, wenn die vermeintlich geschädigte Person nicht mehr untersucht werden kann.
In Zusammenarbeit mit den beauftragten Ärzten, Ärztinnen, Juristen, Juristinnen, Richterschaften, Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwälten und -anwältinnen, Rechtmedizinern und anderen Personen arbeiten wir in einem Netzwerk zusammen, welches der Gesellschaft dient.
Aufgaben in Bezug auf das SGB XI
Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen. Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff steht der Grad an Selbständigkeit im Mittelpunkt. Er orientiert sich daran, was die Pflegebedürftigen können und über welchen Grad der Selbständigkeit sie verfügen. Körperliche und geistige und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Alle Pflegedürftigen im jeweiligen Pflegegrad haben Anspruch auf die gleichen Leistungen – egal ob sie körperlich, demenziell oder psychisch beeinträchtigt sind. Der wichtigste Gradmesser für die Pflegeleistungen ist der vorhandene Grad der Selbstständigkeit. Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft:
von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird.